Familientreffen Visum

Familientreffen Visum

Eine befristete Aufenthaltserlaubnis wird Ausländern erteilt, die beabsichtigen, zu ihren in Deutschland lebenden Familienangehörigen zu ziehen, sowie eine Aufenthaltserlaubnis für Ausländer, die sich derzeit in Deutschland aufhalten und ihre Ehe und Familie schützen möchten.

Wenn ausländische Familien einem Familienmitglied deutscher Staatsangehöriger nachziehen, unterscheiden sich die Gesetze von denen, wenn sie einem ausländischen Familienangehörigen nachziehen, der in Deutschland lebt.

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In dieser Kategorie werden deutsche Aufenthaltstitel zum Zwecke eines Familiennachzuges bereitgestellt.

Zu diesem Zweck sind die folgenden Personen für Aufenthaltstitel berechtigt:

  • Ausländische Ehegatten
  • Minderjährige unverheiratete Kinder ab 16 Jahren
  • Der Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes (das Kind, das sonst niemanden hat, der sich um sie kümmert),
  • In einigen Fällen entfernte Familienangehörige von deutschen Staatsangehörigen oder ausländischen Personen, die in Deutschland leben.

Ausländische Familienangehörige, die einem deutschen Staatsbürger oder einem Wohnsitz in Deutschland nachziehen

Ein Ausländer, der einem deutschen Staatsbürger in Deutschland unter dieser Kategorie beitritt, kann ein Ehepartner, ein minderjähriges unverheiratetes Kind oder der Elternteil eines minderjährigen unverheirateten deutschen Kindes sein, das in Deutschland lebt und Pflege und Sorgerecht benötigt.

In diesem Fall wird eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen in der Regel für bis zu einem Jahr gewährt, mit der Option, verlängert zu werden, solange die Familie zusammenlebt.

Voraussetzungen für eine familienbezogene Aufenthaltserlaubnis (in diesem Fall):

  • Das deutsche Familienmitglied hat hauptsächlich in Deutschland gelebt
  • Das deutsche Familienmitglied hat das notwendige Geld, um seine eigenen Lebenshaltungskosten und seine verbundenen Familienmitglieder zu decken
  • Es gibt keine Gründe für die Entfernung des Visums durch den Kandidaten.
  • Der Kandidat hat bereits eine Nationalität und eine Identität.
  • Der Kandidat muss Deutschland nicht verlassen oder ins Ausland zurückkehren (aus kriminellen Gründen).
  • Der Kandidat hat keine Aufenthaltserlaubnis, und sein Aufenthalt in Deutschland stellt keine Gefahr für die öffentlichen Interessen des Landes dar.
  • Der Kandidat hat einen anerkannten Reisepass oder ein anderes gültiges Reisedokument.

Die Niederlassungserlaubnis für Familienzwecke (in diesem Fall) wird nur erteilt, wenn:

  • Nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland mit Aufenthaltserlaubnis bleibt die Familie zusammen.
  • Der Kandidat hat die Voraussetzung für die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache erfüllt.
  • Es gibt keinen Grund für die Löschung des Aufenthaltstitels.

Familienangehörige, die einem in Deutschland lebenden Ausländer nachziehen

Der nachziehende Familienangehörige (Person A) muss in diesem Fall über eine deutsche Niederlassungserlaubnis, eine EU-Langzeitaufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis verfügen.

Person A muss mit wenigen Ausnahmen über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zu erhalten.

Die Aufenthaltserlaubnis für Familienzwecke gilt in diesem Fall für die Dauer des Aufenthaltstitels von Person A, kann aber alternativ für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt werden.

Person A muss eine Niederlassungserlaubnis erhalten haben, die nicht gegen das Gesetz verstößt. Im Folgenden finden Sie einige Beispiele für solche Aufenthaltsgenehmigungen:

  • eine Aufenthaltserlaubnis entsprechend ihrer Ehe, die in einem EU-Mitgliedstaat anerkannt wurde und Person A nun über eine eu-Langzeitaufenthaltserlaubnis verfügt,
  • eine Aufenthaltserlaubnis, die es ihnen ermöglicht, sich länger als ein Jahr in Deutschland aufzuhalten, und die Eheschließung erfolgte, bevor ihnen dieser Aufenthaltstitel verliehen wurde,
  • eine deutsche Aufenthaltserlaubnis als Forscher, der an einem Forschungsprojekt beteiligt ist, oder weil er unter humanitärem Schutz steht,
  • eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis,
  • Eine Blaue Karte EU,
  • eine langfristige Aufenthaltserlaubnis eu,
  • Hat jetzt oder hatte eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre.

Ausnahmen von solchen Regeln gibt es in den folgenden Situationen:

  • Hochqualifizierte Ausländer, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihres Aufenthaltstitels in Deutschland verheiratet waren,
  • Ausländische Ehegatten mit körperlichen, geistigen oder psychischen Störungen oder Behinderungen.

Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige eines deutschen Staatsbürgers oder von in Deutschland lebenden Ausländern

Diese Aufenthaltserlaubnis richtet sich an ausländische Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger oder Ausländer mit gültigem Aufenthaltstitel, die derzeit in Deutschland leben.

Bewerberinnen und Kandidaten, die bereits ausländische Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel für ein Studium oder aus Bildungsgründen im Allgemeinen, zur Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation, zur Tätigkeit als Gastwissenschaftler oder wissenschaftliches Personal oder zur Tätigkeit als Lehrkraft in Deutschland leben, erhalten eine solche Aufenthaltserlaubnis.

Anspruchsberechtigt sind: ausländische Ehegatten/gleichgeschlechtliche Partner, ausländische Minderjährige, unverheiratete Kinder eines deutschen Staatsbürgers und eines in Deutschland lebenden Nicht-Deutschen mit gültigem Aufenthaltstitel, ausländische Eltern eines deutschen Staatsangehörigen, ausländische Eltern eines ausländischen Kindes in Deutschland mit einem vorübergehend gültigen Aufenthaltstitel als neu angesiedelte Flüchtlinge, als Asylbewerber, der arbeiten darf, als Flüchtling oder als eine der vorgenannten Personen mit einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis und (nur wenn in Deutschland kein Elternteil lebt, der sich um das Kind kümmern kann); ausländische(r) Elternteil(e) eines ausländischen Kindes mit Niederlassungserlaubnis (§ 26 Abs. 4 AufenthG) ohne in Deutschland anwesenden Elternteil, der sich um sie kümmert.

Ausländische Ehegatten

In der Regel dürften auch Ehegatten oder Ehefrauen von Ausländern, die einen Aufenthaltstitel in Deutschland besitzen, einen Aufenthaltstitel erhalten.

Beide Ehegatten müssen mindestens 18 Jahre alt sein, und der beitretende Ehegatte muss über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Es gibt einige Umstände, unter denen ein Ehepartner eine Verlängerung des Aufenthaltstitels oder einen neuen Aufenthaltstitel selbst erhalten kann (nicht um einer Familienzusammenführung willen), wie zum Beispiel die folgenden:

  • Endet die Ehe, nachdem die Ehegatten mindestens drei Jahre in Deutschland zusammengelebt haben – die Aufenthaltserlaubnis kann um ein weiteres Jahr verlängert werden,
  • Wenn der ausländische Partner, der entweder eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine LANGFRISTIGE AUFENTHALTSERLAUBNIS EU besaß, nach einer Zeit, in der beide Ehegatten in Deutschland zusammenlebten, verstorben ist, kann die Aufenthaltserlaubnis um ein weiteres Jahr verlängert werden,
  • Wenn die Ehe endet, nachdem die Ehegatten in Deutschland zusammengelebt haben und die Lebenshaltungskosten des Ehegatten durch Eigenmittel des Ausländers garantiert werden, kann die Niederlassungserlaubnis dem Ehegatten erteilt werden.

Ausländische minderjährige Kinder

Ausländische minderjährige unverheiratete Kinder ab 16 Jahren von Ausländern, die einen Aufenthaltstitel in Deutschland besitzen, können ebenfalls einen deutschen Aufenthaltstitel erhalten.

Solche Kinder können entweder zu ihren Eltern nach Deutschland ziehen oder dort geboren werden.

Kinder, die aus einer Ehe hervorgehen, erhalten die gleichen Rechte wie Kinder, die innerhalb einer Ehe geboren wurden.

Ein Elternteil eines ausländischen minderjährigen Kindes erhält eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sein Kind allein in Deutschland lebt und nicht die erforderliche Betreuung erhält.

Aufenthaltserlaubnis für ein in Deutschland geborenes ausländisches Kind

Diese Aufenthaltserlaubnis gilt für in Deutschland geborene ausländerische Personen, deren Elternteil(e) zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes mit einem gültigen Aufenthaltstitel (Aufenthaltstitel, Blaue Karte EU, Niederlassungserlaubnis, EU-Langzeitaufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsrecht oder Daueraufenthaltserlaubnis) in Deutschland gelebt haben.

Die Aufenthaltsdauer des Inhabers dieses Aufenthaltstitels überschreitet nicht die zulässige Aufenthaltsdauer des Elternteils bzw. der Eltern in Deutschland.

Die Gebühr für die Beantragung dieses Aufenthaltstitels beträgt 28 Euro und ist für Türken oder für Personen, die Leistungen (Geld und Sonstiges) nach dem Sozialgesetzbuch SGB II oder XII erhalten, oder als Asylbewerber kostenlos.

Dieser Aufenthaltstitel liegt in Form eines klebenden Etiketts im nationalen Reisepass des Inhabers vor und wird in der Regel am Tag der Antragstellung ausgestellt.

Niederlassungserlaubnis für ausländische Kinder ab 16 Jahren

Diese unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt für ausländische Kinder, die seit mindestens fünf Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben und zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, entweder in Deutschland geboren sind oder zu ihren dort lebenden Eltern gezogen sind.

Der Kandidat für diesen Aufenthaltstitel muss auch über die erforderlichen Deutschkenntnisse verfügen und entweder derzeit am Studium teilnehmen, um entweder einen Bildungs-, Berufs- oder Hochschulabschluss zu erhalten. Bewirbt sich keiner von ihnen, muss der Kandidat seinen Lebensunterhalt und seine Unterkunft abdecken lassen – ohne Unterstützung durch die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen benötigen zu müssen.

Die Anmeldegebühr beträgt 113 Euro (für Erwachsene), 55 Euro (für Minderjährige), währenddessen bis zu 28,8 Euro für das türkische Volk reduziert wird.

Befristete Aufenthaltserlaubnis

Die Befristete Aufenthaltserlaubnis, auch Aufenthaltserlaubnis genannt, ist für kürzere Aufenthalte in Deutschland gedacht. Mit diesem Aufenthaltsvisum können Sie sich nur für ein Jahr oder bis zu zwei Jahre in Deutschland aufhalten. Es hat jedoch die Möglichkeit, verlängert zu werden, wenn sich Ihre Umstände nicht ändern und Sie die Standards erfüllen.

Erfahren Sie mehr über andere Arten von Aufenthaltstiteln, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Unterlagen Sie einreichen müssen:

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